GemO § 40. Eigener Wirkungsbereich, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 01.01.2020

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

I. Abschnitt Wirkungsbereich der Gemeinde

§ 40. Eigener Wirkungsbereich

(1) Der eigene Wirkungsbereich umfaßt neben den im § 1 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten alle Angelegenheiten, die im ausschließlichen oder überwiegenden Interesse der in der Gemeinde verkörperten örtlichen Gemeinschaft gelegen und geeignet sind, durch die Gemeinschaft innerhalb ihrer örtlichen Grenzen besorgt zu werden.

(2) Der Gemeinde sind zur Besorgung im eigenen Wirkungsbereich die behördlichen Aufgaben insbesondere in folgenden Angelegenheiten zugewiesen:

1. Bestellung der Gemeindeorgane unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Wahlbehörden;

2. Regelung der inneren Einrichtungen zur Besorgung der Gemeindeaufgaben;

3. Bestellung der Gemeindebediensteten und Ausübung der Diensthoheit unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Disziplinar-, Qualifikations- und Prüfungskommissionen;

4. Bemessung und Einhebung der von der Gemeinde zu verwaltenden Gemeindeabgaben;

5. örtliche Sicherheitspolizei einschließlich örtliche Katastrophenpolizei;

6. örtliche Veranstaltungspolizei;

7. örtliche Gesundheitspolizei, insbesondere auch auf dem Gebiete des Hilfs- und Rettungswesen sowie des Leichen- und Bestattungswesen;

8. Verwaltung der Verkehrsflächen der Gemeinde, örtliche Straßenpolizei;

9. örtliche Baupolizei;

10. örtliche Feuerpolizei einschließlich örtliche Kehrpolizei;

11. örtliche Raumplanung;

12. örtlicher Landschafts- und Naturschutz;

13. örtliche Marktpolizei;

14. Flurschutzpolizei;

15. öffentliche Wasserversorgung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;

16. öffentliche Abwässerbeseitigung, soweit es sich nicht um Angelegenheiten des Wasserrechtes handelt;

17. öffentliche Müllabfuhr und -beseitigung;

18. öffentliche Fürsorge, unbeschadet der Zuständigkeit überörtlicher Fürsorgebehörden;

19. Errichtung, Erhaltung und Auflassung öffentlicher Kindergärten und Horte, Mitwirkung bei der Errichtung und Auflassung und die Erhaltung aller Schulen, für die die Gemeinden auf Grund der Gesetze Schulerhalter sind, sowie die durch Gesetze geregelte sonstige Einflußnahme auf das Pflichtschulwesen;

20. Sittlichkeitspolizei;

21. örtliche Maßnahmen zur Förderung und Pflege des Fremdenverkehrs;

22. Außergerichtliche Vermittlung von Streitigkeiten in den Angelegenheiten des Zivilrechtswesens und des Strafrechtswesens;

23. freiwillige Feilbietungen beweglicher Sachen.

(3) Zum eigenen Wirkungsbereich gehören auch die übrigen der Gemeinde durch dieses Gesetz überlassenen Angelegenheiten, ausgenommen

a) die Wahrnehmung der Anzeigepflicht nach § 47 Abs. 2,

b) die Kundmachung von Verordnungen der Gemeinde in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches (§ 92),

c) die Vollstreckung (§ 95) sowie

d) die Kundmachung der Aufhebungsverordnungen der Aufsichtsbehörde gemäß § 100 Abs. 3.

Weiters gehören zum eigenen Wirkungsbereich alle in anderen Gesetzen ausdrücklich als solche bezeichneten Angelegenheiten.

(4) Die Gemeinde hat die Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches im Rahmen der Gesetze und Verordnungen des Bundes und des Landes in eigener Verantwortung frei von Weisungen und unter Ausschluss eines Rechtsmittels an Verwaltungsorgane außerhalb der Gemeinde zu besorgen.

(5) Auf Antrag des Gemeinderates kann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, soweit sie zum Bereich der Landesvollziehung gehören, durch Verordnung der Landesregierung auf eine staatliche Behörde übertragen werden, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit oder Einfachheit gelegen und die staatliche Behörde nach ihrem Aufgabenbereich und ihrer Organisation zur Durchführung der zu übertragenden Aufgaben geeignet ist. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung erfolgen.

(6) Eine Übertragung nach Abs. 5 bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der staatlichen Verwaltung zu behandeln sind; die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht.

(7) Eine Verordnung nach Abs. 5 ist aufzuheben, wenn die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 14/1976, LGBl. Nr. 125/2012, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 96/2019

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