Suchen Kontrast Hilfe
OGH 06.07.1976, 3Ob509/76

OGH 06.07.1976, 3Ob509/76

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
ABGB §365 A
BStG 1971 §20 Abs5
EisbEG §4 A
RS0085888
Die Entschädigung ist auf den Zeitpunkt der Aufhebung des Rechtes bezogen festzusetzen, auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Bezahlung des Entschädigungsbetrages ist nicht abzustellen (mit ausführlicher Begründung).
Normen
RS0084034
Der Entschädigungsanspruch ist zwar privatrechtlicher Natur, aber kein Schadenersatzanspruch im Sinne des 30.Hauptstückes des ABGB; er gewährt nicht Ersatz für einen rechtswidrig verursachten Verlust, sondern entschädigt für eine rechtmäßigen, auf Grund höherer Interessen gerechtfertigten Eingriff in das Eigentum; er ist Entgelt für die Aufhebung des enteigneten Rechtes.
Normen
BStG §20 Abs3
ForstG §66a
ForstG §67
ROG Sbg 1977 §20
oö JagdG §77 Abs1
RS0053762
Der Bescheid der Verwaltungsbehörde über die Höhe der zu leistenden Entschädigung tritt gemäß § 20 Abs 3 BStG 1971 durch die Anrufung des Gerichtes für beide Teile außer Kraft, und zwar auch dann, wenn nur ein Teil einen entsprechenden Antrag bei Gericht gestellt hat. Daraus folgt die Verpflichtung des Gerichtes, die Höhe der Enteignungsentschädigung ohne Rücksicht auf die Vorentscheidung der Verwaltungsbehörde und ohne Bezugnahme auf diese Entscheidung festzusetzen; das Gericht hat sich dabei aber im Rahmen der Anträge der Parteien zu halten und darf über diese nicht hinausgehen.
Normen
RS0030102
Grundsätzlich ist für den Zeitpunkt der Wertermittlung der der Beschädigung maßgebend. Dieser von Lehre und Rechtsprechung anerkannte Grundsatz kann aber nur in wirtschaftlich normalen Zeiten uneingeschränkt Anwendung finden (SZ 25/271 = JBl 1953,267). Im Hinblick auf die aus den Gutachten der Sachverständigen hervorgehenden und auch offenkundigen erheblichen Preissteigerungen auf dem Bausektor müssen diese beachtet werden.
Normen
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 A
RS0053590
Der Ersatz des Verkehrswertes schließt eine Entschädigung für einen entgehenden Ertrag des enteigneten Grundstückes und eines allenfalls darauf betriebenen Unternehmens aus. Die Verwertung und damit die Ausmessung des Entschädigungsbetrages hat daher nicht getrennt bezüglich des Grundstückes (Grund und Bauten) und des Betriebes zu erfolgen.
Normen
RS0004213
Rechtsbegriff des Unternehmens.
Normen
BStG §18 Abs1
EisbEG §4 Abs1 A
RS0053506
1. Nach § 4 EisbEG ist für alle durch die Enteignung verursachten vermögensrechtlichen Nachteile gemäß § 365 ABGB Schadloshaltung zu leisten.

2. Es gebührt dem Enteigneten nicht nur der gemeine Wert der enteigneten Sache, sondern auch der Wert des besonderen Interesse.

3. Daher ist nicht nur der Ertragswert, sondern auch der diesen übersteigende Verkehrswert zu ersetzen.
Normen
RS0004233
Die Bewertung des Unternehmens kann nicht nur auf der Grundlage der Summierung der Einzelwerte erfolgen, sondern wird der Wert mit einem Globalbetrag festzustellen sein. Der Antragsteller hat weiters eine Anspruch auf den Ersatz des Schadens, der ihm durch die Nötigung zur Verlegung seines Gewerbebetriebes entstanden ist (Vgl Klang in Klang 2. Auflage II, 195; Grünhut, Das Enteignungsrecht 103 f).
Norm
RS0031870
Bei der Bemessung des gemeinen Wertes, der für eine in Verlust geratene Sache zu ersetzen ist, ist auch die in der Zwischenzeit eingetretene Wertänderung zu berücksichtigen (Judikatenbuch 15 neu = SZ 6/226, JBl 1955 S 276, SZ 25/128).
Norm
BStG §20 Abs3
RS0053645
Ungeachtet der Jahresfrist des § 20 BStG 1971 kann ein Begehren grundsätzlich im gesamten Verlauf des Verfahrens erster Instanz betraglich ausgedehnt werden.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0085888
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-73681