Suchen Kontrast Hilfe
VwGH 21.12.1989, 87/06/0068

VwGH 21.12.1989, 87/06/0068

Rechtssatz


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
AllgGAG 1930 §8 Abs1;
BauRallg;
Grundbuchsvorschrift §13;
Grundbuchsvorschrift §14;
ROG Stmk 1974 §23;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3;
ROG Stmk 1974 §27;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
VermG 1968 §10 Abs1;
VermG 1968 Anh Abs1 lita;
RS 1
Die Bezeichnung "Baufläche" im Grundbuch bedeutet noch nicht, dass eine so benannte Fläche auch Bauland iSd ROG ist. Wird um die Erteilung einer Widmungsbewilligung für ein Wohnhaus auf Grundstücken angesucht, die im Flächenwidmungsplan der Gemeinde als Freiland ausgewiesen sind, so ist ein solches Ansuchen aus Gründen der Raumordnung gem § 32 Abs 1 Stmk ROG, wonach Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einen Flächenwidmungsplan oder Bebauungsplan nicht widersprechen dürfen, iVm § 25 Abs 3 Stmk ROG, wonach im Freiland nur solche Gebäude errichtet werden dürfen, die als Objekte eines Betriebes für eine bestimmungsgemäße Nutzung gem § 25 Abs 2 Stmk ROG nachweislich erforderlich sowie in ihrer standörtlichen Zuordnung und Gestaltung betriebstypisch sind, abzulehnen.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1987060068.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAF-63123