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VwGH 26.06.2008, 2008/06/0027

VwGH 26.06.2008, 2008/06/0027

Entscheidungsart: Erkenntnis

Rechtssätze


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Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;
VwRallg;
RS 1
Eine Nichtigerklärung gemäß § 32 Abs. 3 Stmk ROG kommt auch dann in Betracht, wenn der Bescheid nicht von einer Gemeindebehörde, sondern von der auf Grund einer Zuständigkeits-Übertragungsverordnung an Stelle der Gemeindebehörden zuständigen Bezirkshauptmannschaft erlassen wurde.
Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z3 litb;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 Z2;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
RS 2
Die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b Stmk ROG ist im Beschwerdefall im Verhältnis zur Bestimmung des Abs. 4 Z 2 leg. cit. die speziellere Norm. Nach ersterer Bestimmung sind bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wie dem gegenständlichen, Änderungen des Verwendungszweckes nur (sehr) eingeschränkt zulässig, insbesondere sind Zubauten für die neue Nutzung nicht zulässig. Es wäre daher widersinnig, wenn demgemäß zwar keine Zubauten für die neue Nutzung zulässig wären, aber andererseits dennoch (sei es zugleich oder in einem weiteren Schritt, das heißt in einem weiteren Baubewilligungsverfahren) Zubauten für die bereits geänderte Nutzung gemäß Abs. 4 Z 2 leg. cit. zulässig wären. (Etwas anderes wären allenfalls Zubauten für die ursprüngliche, unverändert gebliebene Nutzung (Wohnhaus); darum geht es aber im Beschwerdefall nicht, sondern vielmehr um Zubauten für die geänderte Nutzung (Kfz-Werkstatt).)

Entscheidungstext

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Crnja, über die Beschwerde des T L in B, vertreten durch Hohenberg Strauss Buchbauer Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. FA13B- 10.30-L-19/2007-5, betreffend die Nichtigerklärung einer Baubewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer und M. L. sind Eigentümer einer Liegenschaft im Gebiet der mitbeteiligten Gemeinde, die gemäß dem 2.0. Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde, der im Jahr 1996 beschlossen, im selben Jahr von der Landesregierung aufsichtsbehördlich genehmigt noch im Jahr 1996 rechtswirksam wurde, als Freiland gewidmet ist. Zuvor war das fragliche Areal als Bauland gewidmet.

Mit dem Baubewilligungsbescheid des Bürgermeisters vom wurde dem Beschwerdeführer und der M. G. (Anm.: diese könnte ident mit der M. L. sein) die Errichtung eines Wohnhauses auf dieser Liegenschaft bewilligt. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters vom wurde dem Beschwerdeführer und der M. G. die Bewilligung für die Errichtung von Stützmauern und einer Überdachung auf diesem Areal erteilt; beide Bescheide erwuchsen unbestritten in Rechtskraft. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters, der mit aber auch mit datiert ist, wurde diesen beiden Personen die Benützungsbewilligung erteilt, weiters wurde auch die Bewilligung für die Nutzungsänderung der Räumlichkeiten "im Kellergeschoß, Garage und Kellerräume des Wohnhauses" für die Errichtung einer Kfz-Werkstätte unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. Auch dieser Bescheid erwuchs unbestritten unbekämpft in Rechtskraft.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft H (kurz: BH) vom wurde dem Beschwerdeführer und der M. L. die baubehördliche Bewilligung für den Zubau eines Kfz-Lagers, eines überdachten Abstellplatzes, einer Stützmauer und eine Zaunanlage sowie Werbeflächen und die Veränderung der Höhenlage auf bzw. hinsichtlich dieses (weiterhin im Freiland gelegenen) Areals mit verschiedenen Vorschreibungen erteilt. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.

Mit Erledigung (e-mail) vom teilte die belangte Behörde der BH ihre Absicht mit, den Bescheid vom auf das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes gemäß dem Raumordnungsgesetz zu überprüfen. Mit weiterer Erledigung vom leitete die belangte Behörde schließlich förmlich ein Nichtigerklärungsverfahren gemäß § 32 Abs. 1 und 3 des Steiermärkischen Raumordnungsgesetzes 1974 (kurz: ROG) ein. Der Beschwerdeführer äußerte sich aus rechtlichen Erwägungen ablehnend.

Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Baubewilligungsbescheid der BH vom gemäß § 68 Abs. 4 Z 4 AVG (iVm § 32 Abs. 1 und 3 ROG) behoben und für nichtig erklärt. Zur Begründung heißt es insbesondere, mit Bescheid des Bürgermeisters vom sei auf Grundlage einer bestehenden Baulandausweisung im ersten Flächenwidmungsplan (allgemeines Wohngebiet) ein Wohnhaus auf diesem Areal bewilligt worden. Im revidierten Flächenwidmungsplan 2.0 sei dieser Bereich ins Freiland rückgeführt worden. Mit Bescheid des Bürgermeisters vom sei die Bewilligung für die Errichtung von Stützmauern und einer Überdachung erteilt worden. Mit weiterem Bescheid des Bürgermeisters, der teils mit und teils mit datiert worden sei, sei die Benützungsbewilligung erteilt worden, weiters aber auch die Bewilligung für die Nutzungsänderung von Räumlichkeiten des Wohnhauses für die Errichtung einer Kfz-Werkstätte. Diese Bewilligung sei im Spruch des Bescheides erteilt worden, womit der Benützungsbewilligungsbescheid somit auch teilweise den Charakter einer Baubewilligung habe. Die bewilligte Nutzungsänderung der Räumlichkeiten im Kellergeschoß für die Einrichtung einer Kfz-Werkstätte habe sich dabei auf die Bestimmung des § 25 Abs. 3 lit. b ROG gestützt, welche mit der Raumordnungsgesetznovelle 1994 (in Kraft seit ) geschaffen worden sei. Demnach dürften im Freiland bei sonst rechtmäßig bestehenden Gebäuden Änderungen des Verwendungszweckes bewilligt werden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibe. Die Änderung des Verwendungszweckes sei nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum Inkrafttreten dieser Novelle rechtmäßig errichtet worden seien. Zubauten für die neue Nutzung seien nicht zulässig. Daraus ergebe sich, dass diese bewilligte Nutzungsänderung, die nach dem erfolgt sei (dabei sei es unerheblich, ob der Bescheid mit oder mit datiert sei), nicht geeignet sei, als Grundlage für weitere Zubauten (Werkstättennutzung) herangezogen zu werden. Es erübrige sich somit eine Berechnung der Geschoßflächen für den bewilligten Zubau des Ersatzteillagers, weil nach der zuvor genannten Bestimmung des ROG Zubauten für eine "neue" (im Original unter Anführungszeichen) Nutzung zur Gänze ausgeschlossen seien. Die abweichende Auffassung des Beschwerdeführers (wurde näher dargelegt) sei unzutreffend (es folgen nähere Ausführungen dahin, dass die Behebung des Baubewilligungsbescheides nicht unverhältnismäßig sei).

Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in einer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides galt das Steiermärkische Raumordnungsgesetz 1974, LGBl. Nr. 127 (kurz: ROG), in der Fassung LGBl. Nr. 47/2007 (zuvor, also auch bei Erlassung des Bewilligungsbescheides vom , idF LGBl. Nr. 13/2005, wobei die Novelle LGBl. Nr. 47/2007 für den Beschwerdefall nicht von Belang ist).

§ 25 ROG lautet auszugsweise:

"§ 25

Freiland

(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen festgelegten Grundflächen gehören zum Freiland.

(2) Im Freiland können Flächen als Sondernutzung festgelegt werden, soweit nicht eine Ersichtlichmachung auf Grund der überörtlichen Raumordnung (§ 6) zu erfolgen hat. Als Sondernutzungen gelten insbesondere:

1. Flächen für Erwerbsgärtnereien, Kur-, Erholungs-, Spiel- und Sportzwecke, öffentliche Parkanlagen, Kleingartenanlagen, Ablagerungsplätze (für Müll, Altmaterial und deren Behandlung), Aufschüttungsgebiete, Bodenentnahmeflächen, Schießstätten, Schieß- und Sprengmittellager und ihre Gefährdungsbereiche, Energieerzeugungs und versorgungsanlagen, Hochwasserrückhalteanlagen, Wasserversorgungsanlagen und Abwasserbeseitigungs- und -reinigungsanlagen;

2. Auffüllungsgebiete, das sind ...

(3) Im Freiland dürfen

1. nur Neu und Zubauten errichtet werden,

a)

die für eine bestimmungsgemäße Nutzung gemäß Abs. 2 Z. 1 oder

b)

für einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb erforderlich sind oder

c) wenn ein Auffüllungsgebiet festgelegt ist;

2. Umbauten vorgenommen werden. Umbauten auf Grund einer Änderung des Verwendungszweckes sind nur dann zulässig, wenn damit die Erhaltung und fachgerechte Sanierung einer baukulturell bemerkenswerten und gebietstypischen Bausubstanz verbunden ist;

3. Änderungen des Verwendungszweckes bewilligt werden

a) bei Gebäuden eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes in Hoflage für gewerbliche Tätigkeiten, wenn die Weiterführung des land- und forstwirtschaftlichen Betriebes dadurch nicht behindert wird, die Errichtung von neuen Gebäuden nicht erforderlich ist und der Gebietscharakter nicht verändert wird,

b) bei sonst rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wenn der bisherige Nutzungscharakter des Gebäudes überwiegend erhalten bleibt. Die Änderung des Verwendungszweckes ist nur bei Gebäuden zulässig, die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Novelle rechtmäßig errichtet wurden. Zubauten für die neue Nutzung sind nicht zulässig;

4. bei zusammengefassten Kleingartenanlagen von mehr als zehn Einheiten Objekte nur nach einem Gesamtkonzept (Infrastruktur und Gestaltung) errichtet werden, wobei keine Dauerbewohnbarkeit geschaffen werden darf. Für die Erstellung des Gesamtkonzeptes kann die Gemeinde durch Verordnung bestimmte Voraussetzungen, wie Infrastruktur, Gestaltung und dergleichen festlegen;

5. Wartehäuschen im Zusammenhang mit dem Betrieb von Kraftfahrlinien, Telefonzellen, Messstellen, Trafostationen, Sende und Strommasten, Bildstöcke und dergleichen errichtet werden.

(4) Außer für Zwecke land- und forstwirtschaftlicher Nutzung dürfen im Freiland

1. bestehende bauliche Anlagen im unbedingt notwendigen Ausmaß ersetzt werden, wenn

-

sie infolge eines katastrophenartigen Ereignisses (wie z. B. Elementarereignisse, Brandschaden usw.) untergegangen sind und bei Einbringung des Bauansuchens der Zeitpunkt des Unterganges nicht länger als fünf Jahre zurückliegt oder

-

sich der Neubau im öffentlichen Interesse (Erfordernisse des Verkehrs, der Landesverteidigung oder des Hochwasser oder Grundwasserschutzes) als zweckdienlich erweist. Für die Vergrößerung der Geschoßfläche gilt Z. 2 sinngemäß;

2. Zubauten bei rechtmäßig bestehenden baulichen Anlagen bewilligt werden. Durch Zubauten ausgenommen bei Sondernutzungen darf die neugewonnene Geschoßfläche insgesamt nicht mehr als die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des ersten Flächenwidmungsplanes bestehende oder erstmals genehmigte betragen. Geht bei einer rechtmäßig bestehenden baulichen Anlage im Zuge von Bauausführungen der Konsens unter, kann das Projekt (ehemaliger Altbestand und Zubau) mit demselben Verwendungszweck als Neubau auf demselben Standort bewilligt werden;

3. kleinere ebenerdige, unbewohnbare Bauten von untergeordneter Bedeutung (Gartenhäuschen, Gerätehütten, Garagen für höchstens zwei Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von je 3500 kg, Holzlagen, Bienenhütten und dergleichen) bis zu einer Gesamtfläche von insgesamt 30 m2 nur im unmittelbaren Anschluss an rechtmäßig bestehende Wohngebäude auf demselben Grundstück errichtet werden, wenn hiedurch das Orts und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird.

(5) Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung schließt das Recht ein, ...

(6) Vor einer baurechtlichen Bewilligung ist zwingend ein Gutachten eines Sachverständigen einzuholen für

1.

Neu und Zubauten gemäß Abs. 3 Z. 1 lit. a und c,

2.

Neubauten gemäß Abs. 3 Z. 1 lit. b und Abs. 5 Z. 2, wenn die Größe der für eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung geeigneten Flächen unter 5 ha liegt,

3. Zubauten gemäß Abs. 3 Z. 1 lit. b, wenn dadurch die bestehenden Geschoßflächen um mehr als 50 Prozent erweitert werden, und

4. Verwendungszweckänderungen gemäß Abs. 3 Z. 3."

Gemäß § 32 Abs. 1 ROG dürfen Verordnungen und Bescheide der Gemeinde auf Grund von Landesgesetzen einem Flächenwidmungsplan, einen Bebauungsplan oder Bebauungsrichtlinien nicht widersprechen.

Gemäß Abs. 3 dieses Paragraphen sind entgegen der Vorschrift unter anderem des Abs. 1 erlassene Bescheide innerhalb von drei Jahren nach Eintreten der Rechtskraft mit Nichtigkeit bedroht (§ 68 Abs. 4 lit. d AVG 1950).

Die im angefochtenen Bescheid zum Ausdruck gebrachte Auffassung der belangten Behörde trifft zu, dass eine Nichtigerklärung gemäß § 32 Abs. 3 ROG auch dann in Betracht kommt, wenn, so wie hier, der Bescheid nicht von einer Gemeindebehörde, sondern von der auf Grund einer Zuständigkeits-Übertragungsverordnung an Stelle der Gemeindebehörden zuständigen Bezirkshauptmannschaft erlassen wurde.

Strittig ist im Beschwerdeverfahren, ob die Rechtsauffassung der belangten Behörde zutreffend ist, § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b ROG schließe die Möglichkeit von Zubauten auf Grundlage des Abs. 4 Z 2 dieses Paragraphen aus; der Beschwerdeführer vertritt, wie schon im Verwaltungsverfahren, die entgegengesetzte Meinung.

Die Auffassung des Beschwerdeführers ist unzutreffend: Die Bestimmung des § 25 Abs. 3 Z 3 lit. b ROG ist im Beschwerdefall im Verhältnis zur Bestimmung des Abs. 4 Z 2 leg. cit. die speziellere Norm. Nach ersterer Bestimmung sind bei rechtmäßig bestehenden Gebäuden, wie dem gegenständlichen, Änderungen des Verwendungszweckes nur (sehr) eingeschränkt zulässig, insbesondere sind Zubauten für die neue Nutzung nicht zulässig. Es wäre daher widersinnig, wenn demgemäß zwar keine Zubauten für die neue Nutzung zulässig wären, aber andererseits dennoch (sei es zugleich oder in einem weiteren Schritt, das heißt in einem weiteren Baubewilligungsverfahren) Zubauten für die bereits geänderte Nutzung gemäß Abs. 4 Z 2 leg. cit. zulässig wären. Etwas anderes wären allenfalls Zubauten für die ursprüngliche, unverändert gebliebene Nutzung (Wohnhaus); darum geht es aber im Beschwerdefall nicht, sondern vielmehr um Zubauten für die geänderte Nutzung (Kfz-Werkstatt). Die Baubewilligung vom war daher im Grund des § 32 Abs. 1 ROG rechtswidrig.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.

Wien, am

Zusatzinformationen


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Normen
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §25 Abs3 Z3 litb;
ROG Stmk 1974 §25 Abs4 Z2;
ROG Stmk 1974 §32 Abs1;
ROG Stmk 1974 §32 Abs3;
VwRallg;
Sammlungsnummer
VwSlg 17489 A/2008
Schlagworte
Planung Widmung BauRallg3
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
ECLI
ECLI:AT:VWGH:2008:2008060027.X00
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAE-74670