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VwGH 16.03.1989, 88/06/0154

VwGH 16.03.1989, 88/06/0154

Rechtssätze


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Normen
ROG Tir 1984 §14 Abs2 litc;
ROG Tir 1984 §15 Abs3;
RS 1
Im Gegensatz zu § 15 Abs 3 Tir ROG ist die Voraussetzung des BESTANDES eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes aus § 14 Abs 2 lit c Tir ROG abzuleiten NICHT notwendig. Nach dieser Gesetzesstelle ist es ebenso möglich, einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb durch die Errichtung des "Baues" erst neu zu begründen. Gänzlich losgelöst von der tatsächlichen Existenz eines Betriebes kann diese Bestimmung aber nicht verstanden werden, weil der Gesetzgeber ausdrücklich von Bauten FÜR land- und forstwirtschaftliche Betriebe spricht, diese Bauten also einem unter Umständen auch neu zu gründenden, land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zuordnet. Merkmale eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit im Agrarbereich, das Vorhandensein landwirtschaftlicher Grundstücke im Konnex mit stabilen Einrichtungen, wie Wohn- und Wirtschaftsgebäuden und weiteren baulichen Anlagen. Diese Komponenten gelten auch als Maßstab für die BEGRÜNDUNG eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes.
Normen
ROG Tir 1984 §14 Abs2 litc;
ROG Tir 1984 §15 Abs3;
RS 2
Das Vorhandensein oder Begründen eines landwirtschaftlichen Betriebes der Imkerei setzt eine gewisse Mindestgröße des Betriebes, eine Vielzahl von landwirtschaftlichen Betriebsmitteln und eine gewisse Betriebsorganisation voraus, um eben eine planvolle, auf die Erzielung von Einnahmen gerichtete Tätigkeit im Agrarbereich zu ermöglichen. Das Halten mehrerer Bienenstöcke in einem Bienenstand allein ist nicht als bestehender landwirtschaftlicher Betrieb iSd § 15 Abs 3 Tir ROG anzusehen. Dies gilt auch für die Neubegründung eines landwirtschaftlichen Imkereibetriebes.
Norm
ROG Tir 1984 §12 Abs1;
RS 3
Das Vorhaben (Errichtung eines Bienenstocks) ist auch nicht als ein im Wohngebiet zulässiger Bau nach der Definition des § 12 Abs 1 Tir ROG anzusehen, weil ein Bienenstand keine Nebenanlage zu einem Wohnbau darstellt (dies sind vielmehr Schuppen, Garagen, etc.) und auch nicht der täglichen Versorgung, den sozialen und den kulturellen Bedürfnissen der Bevölkerung dient.

Entscheidungstext

Kein Text vorhanden

Zusatzinformationen


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ECLI
ECLI:AT:VWGH:1989:1988060154.X01
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAF-63747