König
HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
Kommentar
1. Aufl. 2026
Print-ISBN: 978-3-7073-5436-2
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König - HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
§ 32 Unentgeltlichkeit von Informationen
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Mit der Vollziehung hinsichtlich § 11 Abs 3 (Datenschutz-Grundverordnung) und § 30 HIKrG (Verwaltungsstrafbestimmungen) ist - ebenso wie im VKrG - der Bundeskanzler betraut. Für den Rest ist der Bundesminister für Justiz zuständig.