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HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
König

HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5436-2

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König - HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

§ 32 Unentgeltlichkeit von Informationen

Maria König

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Gesetzliche Grundlagen
WIKrRL
VKrRL
Vollziehung
§ 32
-
§ 30
-

1

Mit der Vollziehung hinsichtlich § 11 Abs 3 (Datenschutz-Grundverordnung) und § 30 HIKrG (Verwaltungsstrafbestimmungen) ist - ebenso wie im VKrG - der Bundeskanzler betraut. Für den Rest ist der Bundesminister für Justiz zuständig.

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