HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 13 Rücktrittsrecht
Tabelle in neuem Fenster öffnen
1
Eine Vorgabe für diese Bestimmung existiert in der WIKrRL nicht, sondern es handelt sich um eine österreichische Eigenheit, welche wohl der Tatsache Rechnung tragen möchte, dass das verbindliche Kreditangebot in der österreichischen Kreditvergabepraxis vom Verbraucher (und nicht vom Kreditgeber) stammt, weshalb der Schutzinhalt des § 12 HIKrG - zu verbindlichen Angeboten seitens des Kreditgebers samt Bedenkzeit für den Verbraucher - ins Leere läuft. Um dies auszugleichen, hat Österreich „das kurze Rücktrittsrecht des noch nicht vollständig informierten Verbrauchers“ eingeführt.
2
§ 13 HIKrG soll der Unterstreichung der Verpflichtung des Kreditgebers dienen, bereits vorvertraglich mittels ESIS zu informieren, und zwar so rechtzeitig, dass der Verbraucher noch nicht gebunden ist (§ 8 Abs 2 Z 2 HIKrG). Grundgedanke ist, dass der Verbraucher ausreichend Zeit haben soll, sich mit den Inhalten (des ESIS-Merkblattes) auseinanderzusetzen.
3
Zurücktreten kann der Verbraucher expressis verbis von seiner Vertragserklärung oder vom Vertrag. Damit werden auch jene Fälle erfasst, in denen der Verbraucher - wie in der österreichischen Kreditvergabepraxis übli...