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HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
König

HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5436-2

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König - HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

§ 30 Strafbestimmungen

Maria König

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GesetzlicheGrundlagen
WIKrRL
VKrRL
Strafbestimmungen
§ 30
Art 38; ErwGr 76
§ 28
Art 23

1

Die im HIKrG kaum vorhandenen Sanktionen ziehen sich durch das gesamte Gesetz wie ein roter Faden. Die WIKrRL schreibt ebenso wenig wie die VKrRL vor, welche Sanktionen bei Verstößen zu verhängen sind, sondern überlässt die Wahl der Mittel den Mitgliedstaaten. Die Sanktionen sollen lediglich „wirksam, angemessen und abschreckend“ sein.

2

Die Wahl des österreichischen Gesetzgebers fiel auf die Sanktion „Verwaltungsstrafe“, wobei dies mit Blick auf Art 38 Abs 2 WIKrRL nicht fernliegt, da dieser von „im Verwaltungsverfahren zu erlassenden Sanktionen“ spricht.

3

Im Verwaltungsverfahren zu erlassende Sanktionen müssen von der zuständigen Behörde laut WIKrRL - anders als in der VKrRL - überdies bekannt gemacht werden können, sofern dies die Stabilität der Finanzmärkte nicht ernstlich gefährdet und den Beteiligten kein unverhältnismäßig hoher Schaden zugefügt wird. Eine derartige Bekanntmachung ist im österreichischen Verwaltungsverfahren meines Wissens jedoch nicht vorhanden oder vorgesehen. Es ist auch fraglich, was genau unter der Zufügung eines unverhältnismäßig hohen Schadens zu verstehen ist. ...

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