HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 5 Anwendungsbereich
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Gesetzliche Grundlagen | ||||
WIKrRL | VKrRL | |||
Anwendungsbereich | § 5 iVm §§ 1, 2 Abs 3 | Art 3 iVm Art 4 Z 3, ErwGr 12 | - | - |
Übersicht der Kommentierung
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I. | Überblick | |
II. | Persönlicher Anwendungsbereich | |
III. | Sachlicher Anwendungsbereich | |
IV. | Zeitlicher Anwendungsbereich | |
V. | Ausnahmen | |
VI. | Abgrenzung |
I. Überblick
1
Grob umrissen gilt gemäß § 5 Abs 1 HIKrG der 2. Abschnitt für ausgewählte Formen von Verbraucherkreditverträgen.
2
Ein Verbraucherkreditvertrag ist ein Kreditvertrag im Sinne des § 988 ABGB, an dem ein Unternehmer als Kreditgeber und ein Verbraucher als Kreditnehmer beteiligt sind. Aber nicht jeder Verbraucherkreditvertrag ist vom HIKrG erfasst, sondern eben nur spezielle, nämlich Hypothekar- und Immobiliarkreditverträge.

Abb 7: Verbraucherkreditvertrag
3
§ 5 Abs 2 HIKrG statuiert einen Ausnahmenkatalog für Kreditverträge, auf welche das HIKrG nicht anzuwenden ist.
II. Persönlicher Anwendungsbereich
4
Das HIKrG knüpft hinsichtlich der Definition Verbraucher bzw Unternehmer an das KSchG an, weshalb die bisherige Lehre und Rechtsprechung in diesem Punkt zur Anwendung gelangen. Kurz umrissen gilt als Unternehmer derjenige, für den das Geschäft zum Betrieb seines Unternehmens gehört; im Zweifel liegt ein unternehmensbezogenes Geschäft vor. Jed...