HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 17a Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags
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Gesetzliche Grundlagen | ||||
WIKrRL | VKrRL | |||
Informationen zur Änderung der Bedingungen des Kreditvertrags | § 17a | Art 27a (vgl Art 28 RL 2021/2167) | § 11a | Art 11a |
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Die RL 2021/2167 ändert mit Artikel 28 die Wohnimmobilienkreditrichtlinie unter anderem durch die Einfügung eines neuen Artikels 27a WIKrRL mit „Informationen zur Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrages“. Diese Bestimmung (Art 27a WIKrRL) wird vom österreichischen Gesetzgeber durch wortlautgetreue Übernahme und Einfügung in den neuen § 17a HIKrG umgesetzt.
Hierdurch werden nunmehr Informationspflichten statuiert, welche der Kreditgeber vor einer Änderung der Bedingungen eines Kreditvertrages erfüllen muss, nämlich betreffend
den Inhalt der (vorgeschlagenen oder gesetzlichen) Änderungen und deren allfällige Erfordernisse,
den zeitlichen Rahmen für die Umsetzung der Änderungen
sowie auch betreffend die näheren Details zu Beschwerdemöglichkeiten.
Der Gesetzgeber stellt in den Erläuterungen klar:
Diese Bestimmung hat keinen Einfluss darauf, ob und unter welchen Voraussetzungen der Kreditgeber wirksam Vertragsänderungen vornehmen kann. Es geht hier lediglich um Informationspflichten, die i...