HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 31 Inkrafttretens- und Übergangsbestimmung
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Gesetzliche Grundlagen | ||||
WIKrRL | VKrRL | |||
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen | § 31 | Art 43 | § 29 | Art 27 |
1
Das HIKrG trat mit in Kraft; an diesem Tag endete auch die Umsetzungsfrist der Richtlinie. In zeitlicher Hinsicht zeichnet sich für Verbraucherhypothekar- und Immobilienkredite folgende Rechtslage:
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Vertragsabschluss bis zum | |
Vertragsabschluss - | |
Vertragsabschluss seit |
2
Explizit festzuhalten ist, dass die WIKrRL keinen intertemporalen Anwendungsbereich festschreibt, sondern explizit klarstellt, dass diese nicht für vor dem bereits abgeschlossene Kreditverträge gilt. Anders ist dies im Bereich der VKrRL sowie des VKrG, da diese teilweise die Anwendung auf Altverträge vorsehen. Das HIKrG ist somit nur auf Kreditverträge und Kreditierungen anzuwenden, die nach dem abgeschlossen bzw gewährt wurden. Auf alle davor abgeschlossenen bzw gewährten (Alt-)Verträge sind die bisherigen Bestimmungen - des VKrG bzw bei „Uraltverträgen“ vor dem dessen Vorgängerregelungen, zB ABGB, KSchG, BWG - anzuwenden. Dies wurde vom OGH 2021 nochmals bestätigt.
3
Das HIKrG wurde mittlerweile bereits fünfmal novelliert.
4
Das BGBl I 20...