HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 3 Unwirksame Vereinbarungen
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1
Ebenso wie im VKrG wird klargestellt, dass vertragliche Abweichungen vom Gesetz zum Nachteil des Verbrauchers unwirksam sind. Es handelt sich um einseitig zwingendes Recht.
2
Die Nachteiligkeit ist in Bezug auf den individuellen Kreditnehmer zu beurteilen. Inbegriffen sind in der Regel jede Verkürzung von Rechten und jede Erweiterung von Pflichten. Jede einzelne (Teil-)Regelung ist separat auf Nachteiligkeit zu prüfen. Eine „Gesamtbetrachtung“, indem beispielsweise eine nachteilige Regelung durch eine vorteilhaftere kompensiert wird, ist unzulässig. Vertragliche Vereinbarungen nur zum Vorteil des Verbrauchers sind gestattet. Ist hingegen eine Abweichung zum Nachteil des Verbrauchers gegeben, ist die betreffende Regelung unwirksam. Eine geltungserhaltende Reduktion derselben scheidet aus. Der übrige Kreditvertrag, welcher keine Abweichungen vom HIKrG zum Nachteil des Verbrauchers enthält, bleibt hiervon unberührt und sohin rechtswirksam.
3
Die Rechtsfolge eines Verstoßes gegen § 3 HIKrG ist somit die Teilnichtigkeit des Vertrages. Angesichts der jüngsten Rechtsprechung des EuGH, welche eine amtswegig...