HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 23 Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte
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Gesetzliche Grundlagen | ||||
WIKrRL | VKrRL | |||
Kopplungs- und Bündelungsgeschäfte | § 23 | Art 12, Art 4 Z 26, 27; ErwGr 24, 25 | - | - |
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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Diese Bestimmung ist im Vergleich zum VKrG neuartig. Auf dem Wohnimmobilienkreditmarkt ist ein Zusammenstellen mehrerer Produkte gängige Praxis, wodurch die Kreditinstitute versuchen, ihre Angebote zu diversifizieren und miteinander zu konkurrieren. Diese Kombination kann sich jedoch nachteilig auf die Mobilität der Verbraucher und ihre Fähigkeit, eine sachkundige Entscheidung zu treffen, auswirken, weshalb spezifische Regelungen für derartige Vorgehensweisen notwendig sind. Der Gesetzgeber hat in den Erläuterungen explizit festgehalten, dass die Geltung des § 98 EheG (Haftung für Kredite) von § 22 HIKrG unberührt bleibt, was wohl richtigerweise auch für § 41 EPG zu gelten hat.
II. Kopplungsgeschäfte
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Den Begriff des Kopplungsgeschäftes kennen Juristen bereits aus dem Lauterkeitsrecht, welcher jedoch anders gelagert und somit nicht zu verwechseln ist.
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Ein Kopplungsgeschäft nach § 23 Abs 1 HIKrG ist das Angebot oder der Abschluss eines Kreditvertrages in einem Paket gemeinsam mit a...