HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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ANHANG I BERECHNUNG DES EFFEKTIVEN JAHRESZINSES
1
Der effektive Jahreszins drückt gemäß § 2 Abs 11 HIKrG die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher als jährlichen Prozentsatz des Gesamtkreditbetrages aus. Anhang I des HIKrG gibt eine mathematische Formel vor, anhand welcher der effektive Jahreszins zu berechnen ist (§ 29 HIKrG). Die WIKrRL verlangt eine vollharmonisierende Umsetzung des Anhangs I „in Bezug auf einen gemeinsamen, konsistenten unionsweiten Standard für die Berechnung des effektiven Jahreszinses“, jedoch scheitert dies allein schon daran, dass - insbesondere seit Lexitor - unklar ist, welche „Kosten“ in den effektiven Jahreszins einzubeziehen sind und welche nicht. Die neueste Entscheidung des EuGH hat für den Bereich der WIKrRL klargestellt, dass laufzeitunabhängige Kosten offenbar (doch) in den Gesamtkosten des Kredites inbegriffen sind.
2
Der Anhang I des HIKrG gliedert sich aktuell in zwei Teile, und zwar in
die Grundgleichung zur Darstellung der Gleichheit zwischen Kredit-Auszahlungsbeträgen einerseits und Rückzahlungen (Tilgung und Kreditkosten) andererseits sowie
zusätzliche Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses.
3
Vergleicht man den Anhang I des HIKrG mit jenem des VKrG, so ist dieser im Hin...