HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 6 Werbung
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Um die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung verstehen zu können, erfolgt ein Rückblick in die Vergangenheit und auf die Vorgängerbestimmungen, vor allem auf den § 35 Abs 2 BWG aF. Es ist zu erkennen, dass zum einen die Anforderungen an Werbung im Laufe der Zeit immer weiter angestiegen sind. Zum anderen wurden bereits im Rahmen des VKrG die nachteiligen Auswirkungen dieser intensivierten Informationspflichten bewusst. Die auf den Verbraucher einprasselnde „Informationsflut“ kann nämlich auch zur Verwirrung beitragen. Überdies erhöhen die neuen Anforderungen an die Werbung die Verwaltungskosten, was durch eine Anhebung der Kreditkosten auf den Verbraucher übergewälzt wird. Die Kreditgeber könnten aber auch schlicht gänzlich auf Zahlenangaben in der Werbung verzichten, wodurch diese zu oberflächlichen nichtssagenden Informationen verkommen würden, oder die Kreditgeber halten die Vorgaben zur Werbung - aufgrund der zu wenig abschreckenden Sanktionen - einfach nicht ein. Zum VKrG gab es hierzu bereits Studien, aus denen hervorging, dass 55 % der Kreditinstitute auf Zahlenangaben in der Werbung gänzlich ver...