HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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Vor §§ 26 ff: Zahlungsaufschub, Finanzierungshilfen, Gemeinwohlinteresse, Immobilienverzehrkredite
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Da der 3. bis 5. Abschnitt jeweils nur einen Paragraphen beinhalten, werden diese hier zusammengefasst. Der 3. Abschnitt erstreckt die Anwendbarkeit des 2. Abschnittes auf entgeltliche Finanzierungshilfen und entgeltliche Zahlungsaufschübe. Der 4. und der 5. Abschnitt sehen für Kreditverträge nach § 5 Abs 1 HIKrG sowie für Finanzierungshilfen nach § 26 HIKrG - welche im Gemeinwohlinteresse oder als Immobilienverzehrkredite gewährt werden - Pflichten im Hinblick auf die Werbung und die vorvertraglichen Informationen vor. Die übrigen Vorschriften des HIKrG (insbesondere des 2. und 3. Abschnittes) sind hingegen nicht anwendbar.