HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 1 Regelungsgegenstand
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Gesetzliche Grundlagen | ||||
WIKrRL | VKrRL | |||
Regelungsgegenstand | § 1 | Art 1 | § 1 | Art 1 |
Harmonisierung | - | Art 2, ErwGr 7 | - | Art 22, ErwGr 9 |
1
Diese Bestimmung soll - nach dem Vorbild des § 1 VKrG - einen programmatischen Überblick über das gesamte Gesetz geben. Das HIKrG diente der Umsetzung der Wohnimmobilienkreditrichtlinie WIKrRL (oder auch Mortgage Credit Directive bzw MCD) der EU. Diese folgt im Gegensatz zur VKrRL dem Prinzip der Mindestharmonisierung.
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Regelungsgegenstand des HIKrG sind im Wesentlichen bestimmte (dh nicht alle!) Gesichtspunkte von Verbraucherkreditverträgen und anderen Kreditierungen zugunsten von Verbrauchern, sofern diese Verträge entweder an einer Liegenschaft oder einem Superädifikat besichert werden (= Hypothekarkredit) oder für den Erwerb oder die Erhaltung von Eigentumsrechten an einer unbeweglichen Sache oder einem bestehenden oder geplanten Superädifikat bestimmt sind (= Immobiliarkredit). Näheres hierzu findet sich in § 5 HIKrG. Der Einfachheit halber wird in weiterer Folge teilweise auf die Doppelnennung verzichtet, es werden diese schlicht als „Immobilienkredite“ bezeichnet.
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Zu beachten ist, dass das HIKrG - anders als die WIKrRL - keinen Konnex zu einer „Wohnimmobilie“ verlangt, sond...