HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 2 Begriffsbestimmungen
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Übersicht der Kommentierung
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I. | Begriffe gemäß § 2 HIKrG | ||
II. | Exkurs: Arten der Informationserteilungspflicht | ||
A. | Erhalten bzw Erteilen vs Zur-Verfügung-Stellen | ||
B. | Mitteilen vs Zugänglich-Machen | ||
C. | Gesetzesvergleich | ||
D. | Zusammenfassung und tabellarische Übertragung auf das HIKrG | ||
III. | Dauerhafter Datenträger | ||
I. Begriffe gemäß § 2 HIKrG
1
Am Beginn des Gesetzes erfolgt wie immer eine Darlegung der einzelnen Begriffsbestimmungen, auf welche zum Teil in den einschlägigen Kapiteln an passender Stelle eingegangen wird (beispielsweise Kreditwürdigkeitsprüfung in § 9 HIKrG, Immobilienverzehrkredit in § 28 HIKrG usw).
2
In weiten Teilen werden die Begriffsbestimmungen aus Art 4 der WIKrRL umgesetzt, teilweise sogar ganz ohne inhaltliche Änderungen, andere hingegen ohne entsprechende RL-Vorgabe. Da die WIKrRL selbst in den Begriffsdefinitionen gehäuft auf die VKrRL verweist, entsteht ein gewisser Gleichlauf zwischen diesen Unionsrechtsakten. Um eine bessere Lesbarkeit zu gewährleisten, hat der österreichische Gesetzgeber auf Verweise zum VKrG verzichtet und die entsprechenden Definitionen im HIKrG nochmal wiedergegeben.
3
In § 2 HIKrG finden sich aktuell folge...