HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 7 Allgemeine Informationen
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1
In der Werbung wird der Schwerpunkt meist auf ein bzw wenige Produkte gelegt. Der Verbraucher soll seine Entscheidung aber in Kenntnis der gesamten Produktpalette treffen können. Um den Zugang des Verbrauchers zu allgemeinen Informationen betreffend verfügbare Kreditprodukte zu gewährleisten, verlangt Art 13 WIKrRL die Statuierung entsprechender allgemeiner Informationspflichten. Eine korrespondierende Bestimmung im VKrG findet sich nicht, sondern ist diese Verpflichtung zur allgemeinen Informationserteilung ein Novum.
2
Die allgemeine Informationspflicht trifft primär den Kreditgeber. Gegebenenfalls trifft diese aber auch den gebundenen Kreditvermittler, dies insbesondere, wenn der ausländische Kreditgeber keine adäquaten (deutschsprachigen) Informationen bereitstellt. Den ungebundenen Kreditvermittler trifft die Pflicht nicht.
3
Es sind - laut Materialien - unabhängig von der Anbahnung eines konkreten Vertragsverhältnisses stets allgemeine Mindestinformationen über Kreditverträge gemäß § 7 Z 1 bis Z 14 HIKrG (zuzüglich Z 5a seit BGBl I 2017/93) - insgesamt 15 Informationspunkte - bereitzustellen. Diese allg...