HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 11 Zugang zu Datenbanken
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1
Diese Bestimmung dient der Vervollständigung der Kreditwürdigkeitsprüfung. Im Zuge derselben ist der Kreditgeber - wie bereits ausgeführt - zur Informationsbeschaffung aus internen und externen Quellen sowie zur Überprüfung der erlangten Informationen verpflichtet, dies im Zweifel durch Einsichtnahme in unabhängige nachprüfbare Unterlagen (§ 9 Abs 2). Um dem Kreditgeber die Bewertung der Kreditwürdigkeit zu ermöglichen, ist ihm ein Zugang zu den entsprechenden Datenbanken zu gewähren.
2
Diese Bestimmung wurde grundsätzlich an die korrespondierende Bestimmung des § 8 VKrG angelehnt, jedoch ist die Regelung des HIKrG umfassender.
Kreditgebern aus der EU oder aus EWR-Vertragsstaaten ist ohne Diskriminierung Zugang zu Datenbanken zu gewähren, welche zur Bewertung der Kreditwürdigkeit verwendet werden und mit deren Verwendung ausschließlich überwacht werden soll, inwieweit Verbraucher während der Laufzeit eines Kreditvertrages ihre Kreditverpflichtungen erfüllen (§ 11 Abs 1). Dies gilt sowohl für von privaten Kreditbüros und Kreditauskunfteien betriebene Datenbanken als auch für öffentliche Re...