HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 15 Wohlverhaltensregeln in Bezug auf die Vergabe von Verbraucherkrediten
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1
Auch diese Bestimmung findet - ebenso wie § 14 HIKrG zu den Beratungsdienstleistungen - kein Pendant im VKrG und statuiert eigentlich Tatsachen, welche selbstverständlich sein sollten.
2
Grob gesagt haben der Kreditgeber und Kreditvermittler immer ehrlich, redlich, transparent und professionell zu handeln sowie die Rechte und Interessen der Verbraucher zu berücksichtigen. Anders als die Titulierung des § 15 HIKrG erahnen lassen würde (dort ist nur von „Vergabe“ von Krediten die Rede), zieht sich die Wohlverhaltenspflicht durch den gesamten Kreditvergabeprozess von der Erbringung von Beratungsdienstleistungen und der Vermittlung von Kreditverträgen über die Gestaltung der Kreditprodukte bis hin zur Gewährung und Ausführung des Kreditvertrages.
3
Flankierend dazu finden sich in anderen Gesetzen in dieselbe Richtung zielende Vorgaben, wie beispielsweise im § 33 BWG, welcher den Kreditinstituten unter anderem abverlangt, dafür Sorge zu tragen, dass die mit Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen und di...