HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 9 Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers
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Gesetzliche Grundlagen | ||||
WIKrRL | VKrRL | |||
Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers | § 9 [§ 2/13] | Art 18, 20; ErwGr 22, 55-59, 61, 83 | § 7 | Art 8 |
1
Die Regelungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung des VKrG und des HIKrG unterscheiden sich in wesentlichen Aspekten stark, weshalb die bisherige Literatur und Rechtsprechung nicht ungeprüft auf das HIKrG übertragen werden kann. Eine „intelligente Regulierung“ wird zu Recht vermisst, es wird vielmehr die nunmehrige paternalistische Erstickung der Mündigkeit des Verbrauchers kritisiert.
2
Der Kreditgeber hat noch vor Abschluss eines Kreditvertrages eine eingehende Prüfung der Kreditwürdigkeit des Verbrauchers vorzunehmen, um sich zu vergewissern, ob der Verbraucher in der Lage sein wird, seiner Verpflichtung aus dem Kreditvertrag nachzukommen.
3
Grundlage der Kreditwürdigkeitsprüfung sind notwendige, ausreichende und angemessene Informationen zu Einkommen, Ausgaben sowie finanziellen und wirtschaftlichen Umständen des Verbrauchers (kurz: zu den Einkommensverhältnissen). Diese Informationen zu den Einkommensverhältnissen fußen nicht bloß auf Auskünften des Verbrauchers, welche er im Zuge des Kreditantragsverfahrens erteilt hat, so...