HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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Nach § 28: Ergänzende Bestimmungen
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Bei all diesen Bestimmungen stellt sich die Frage, ob diese nur den 1. und 2. Abschnitt des HIKrG ergänzen oder auch den 3. bis 6. Abschnitt. Bei Zahlungsaufschüben und sonstigen Finanzierungshilfen gemäß § 26 HIKrG des 3. Abschnittes wird ausschließlich auf den 2. Abschnitt, nicht jedoch auf den 6. Abschnitt des HIKrG verwiesen. Mit Blick auf § 30 Z 9 HIKrG wurde im 6. Abschnitt ein eigener Verwaltungsstraftatbestand für Übertretungen bei Zahlungsaufschüben und sonstige Finanzierungshilfen geschaffen, was ein Indiz dafür sein könnte, dass für diese die übrigen Bestimmungen des 6. Abschnittes nicht zur Anwendung gelangen sollen. Dies ist aber zB hinsichtlich des § 29 HIKrG zur Berechnung des effektiven Jahreszinses problematisch, denn dieser soll den Erläuterungen zufolge den Art 17 der WIKrRL „ohne inhaltliche Änderung“ umsetzen, welchem jedoch der weite europäische Kreditvertragsbegriff zugrunde liegt. Aus diesem Grund wurde bereits zum VKrG vertreten, dass diese Bestimmung auch auf die Finanzierungshilfen anwendbar ist. Diese Überlegung kann sich auf das HIKrG übertragen lassen.
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Hinsichtlich der Kreditierungen im Gemeinwohlinteresse nach § 27 HIKrG des 4. Abschnittes und den Immobilienverzehrkrediten nach § 28 HIKrG ...