HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 17 Änderung des Sollzinssatzes; Kontomitteilung
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Gesetzliche Grundlagen | ||||
WIKrRL | VKrRL | |||
Änderung des Sollzinssatzes; Kontomitteilung | § 17, § 2/12 | Art 27, ErwGr 16, 67 | § 11 | Art 11 |
Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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§ 17 HIKrG normiert, wie der Titel bereits erkennen lässt, sowohl Regelungen (zum Wirksamwerden) einer Sollzinssatzänderung als auch eine Pflicht zur Aushändigung einer Kontomitteilung. Während Ersteres auf die Vorgabe nach Art 27 WIKrRL zurückzuführen ist, findet sich zur Kontomitteilung keine Vorgabe in der WIKrRL, sondern wurde diese aus dem VKrG übernommen. Mangels praktischen Bedarfes wurden die Vorgaben des Art 27 Abs 3 und 4 WIKrRL nicht in österreichisches Recht umgesetzt.
II. Änderung des Sollzinssatzes
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Gesetzliche Grundlagen | ||||
WIKrRL | VKrRL | |||
Änderung des Sollzinssatzes | § 17, § 2/12 | Art 27, ErwGr 16, 67 | § 11 | Art 11 |
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Der Sollzinssatz ist im § 2 Abs 12 HIKrG als „der als fester oder variabler periodischer Prozentsatz ausgedrückte Zinssatz, der auf jährlicher Basis auf die in Anspruch genommenen Kreditauszahlungsbeträge angewandt wird“, definiert. Die WIKrRL hält ausdrücklich fest, dass diesbezüglich der Terminologie der VKrRL und somit a...