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HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
König

HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5436-2

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König - HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

§ 25 Benannte Vertreter

Maria König

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Gesetzliche Grundlagen
WIKrRL
VKrRL
Benannte Vertreter
§ 25
Art 4 Z 8, Art 31,
-
-
ErwGr 28, 70 uvm

Übersicht der Kommentierung


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I.
Benannte Vertreter
1- 8
II.
Exkurs: Der Kreditvermittler
9- 18

I. Benannte Vertreter

1

Auch diese Bestimmung hat keine Entsprechung im VKrG. Soweit im zweiten Abschnitt des HIKrG auf Kreditvermittler Bezug genommen wird, gelten diese Bestimmungen auch für benannte Vertreter.

2

In Österreich existierte bisher die Konstruktion der „benannten Vertreter“ nicht. Die Richtlinie forderte auch nicht zwingend die Einführung einer derartigen Bestimmung. Für den Gesetzgeber war aber das Auftreten von ausländischen benannten Vertretern bei Auslandssachverhalten denkbar, weshalb die benannten Vertreter Eingang ins HIKrG gefunden haben. Um das Gesetz jedoch nicht unnötig aufzublähen und die Lesbarkeit zu erleichtern, wurde zur Klarstellung, dass sämtliche Regelungen betreffend Kreditvermittler auch für benannte Vertreter gelten, eine eigene Bestimmung in § 25 HIKrG geschaffen, anstatt im gesamten HIKrG wiederholt von Kreditvermittlern und benannten Vertretern zu sprechen. Explizit festzuhalten ist, dass eine Umsetzung in der Gewerbeordnung nicht erfolgte. Der Begriff des „benannten Vertreters“ ist der GewO weite...

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