HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 19 Kündigung durch den Verbraucher
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Diese Bestimmung übernimmt den § 15 VKrG wortlautidentisch; eine Vorgabe in der WIKrRL findet sich nicht.
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Als Pendant zum ordentlichen Kündigungsrecht des Kreditgebers nach § 18 Abs 1 HIKrG (auf dessen Ausführungen zum Zwecke der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird), steht dem Verbraucher auch ein solches bei unbefristeten Kreditverträgen zu, wobei die Voraussetzungen hier weitaus lockerer ausgestaltet sind. Der Verbraucher kann jederzeit kündigen. Lediglich bei vertraglicher Vereinbarung muss er maximal eine einmonatige Kündigungsfrist einhalten, ansonsten ist er an keine Kündigungsfristen oder -termine gebunden. MaW: Ist im unbefristeten Kreditvertrag die ordentliche Kündigung nicht geregelt, kann der Verbraucher jederzeit - ohne Einhaltung einer Frist - kündigen. Es gibt auch keine Formvorschriften, wobei aus Beweiszwecken natürlich eine schriftliche Kündigung zu empfehlen ist. Überdies dürfen für die Kündigung keine Kosten verrechnet werden, weshalb undifferenzierte Vorschreibungen eines Kontoschließungsentgeltes unzulässig sind.
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Der Kreditnehmer kann sohin gemäß § 19 HIKrG einen unbefr...