HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 28 Vorvertragliche Informationen und Werbung
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Gesetzliche Grundlagen | ||||
WIKrRL | VKrRL | |||
Immobilienverzehrkredite: Vorvertragliche Informationen und Werbung | § 28 | - | - | - |
1
Die Regelungen betreffend Immobilienverzehrkredite sind im Vergleich zum VKrG bzw zur VKrRL gänzlich neu.
2
Immobilienverzehrkredite sind gemäß § 2 Abs 15 HIKrG
Kreditverträge, bei denen der Kreditgeber
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt, und
erst nach dem Tod des Verbrauchers oder dem endgültigen Auszug des Verbrauchers aus der Wohnimmobilie eine Rückzahlung fordern kann, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Kreditvertrag zu kündigen.
3
Derartige Vereinbarungen werden beispielsweise getroffen, wenn der Eigentümer einer Immobilie lediglich über diese als Vermögenswert und ansonsten nur über geringe monatliche Einnahmen verfügt, zB eine niedrige Pension. Der Kreditgeber leistet in diesen Fällen regelmäßig Zahlungen an den Kreditnehmer, von welchen er zB seinen Lebensabend finanziert. Im Laufe der Zeit wird ei...