HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 21 Forderungsabtretung
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Übersicht der Kommentierung
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I. Einleitung
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Diese Bestimmung übernimmt § 17 VKrG vollkommen wortlautidentisch; eine Vorgabe in der WIKrRL findet sich nicht. Geregelt wird lediglich die Informationspflicht des Kreditgebers bei der Zession oder Vertragsübernahme; hinsichtlich der Zulässigkeit und Wirksamkeit gilt das allgemeine Zivilrecht.
II. Zession
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Die Zession im Allgemeinen ist die Übertragung einer Forderung durch den Gläubiger auf einen neuen Gläubiger. Es wird somit ein Gläubigerwechsel bewirkt, indem der Alt- und Neugläubiger eine entsprechende Vereinbarung treffen; eine Zustimmung des Schuldners ist nicht notwendig. Die Forderungsabtretung selbst ist formfrei, jedoch kann das Titelgeschäft bestimmten Formerfordernissen unterliegen (zB Schenkung), es kann ein besonderer Publizitätsakt erforderlich sein (zB Sicherungszession) oder es können gewisse Schranken vorliegen (zB Zessionsverbot, Bankgeheimnis nach § 38 BWG). Im Übrigen wird auf die allgemeinen Grundsätze des Zivilrechtes gemäß § 1392 ff ABGB verwiesen.
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Kommt es zu einer zulässigen Forderungsabtretung, ist der V...