HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 27 Kreditierungen im Gemeinwohlinteresse
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesetzliche Grundlagen | ||||
WIKrRL | VKrRL | |||
Gemeinwohlinteresse: Vorvertragliche Informationen und Werbung | § 27 | Art 3 Abs 5 | - | - |
1
Diese Bestimmung dient der Festlegung gewisser Mindestanforderungen für Kredite im „Gemeinwohlinteresse“. Darunter sind seit dem BGBl 2021/1 Kreditverträge zu verstehen,
die Kredite zum Gegenstand haben, die einem begrenzten Kundenkreis im Rahmen gesetzlicher Bestimmungen im Gemeinwohlinteresse gewährt werden, sei es zinslos oder zu einem niedrigeren als dem marktüblichen Sollzinssatz oder zu anderen, für den Verbraucher günstigeren als den marktüblichen Bedingungen und zu Zinssätzen, die nicht über den marktüblichen Sollzinssätzen liegen.
2
Die WIKrRL stellte es den Mitgliedstaaten frei, derartige Kredite vom Anwendungsbereich auszunehmen, jedoch nur unter der Bedingung, dass zumindest angemessene alternative Regelungen betreffend gewisse vorvertragliche Informationen und Werbung angewandt werden.
3
Der österreichische Gesetzgeber machte von dieser Möglichkeit Gebrauch. Die Textierung der von ihm in § 5 Abs 2 Z 3 HIKrG aF statuierten Ausnahmebestimmung übernahm er aus der Parallelausnahme in § 4 Abs 2 Z 5 VKrG, welche sich jedoch nur auf Wohnbauförderungskredite bezog. Dam...