HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 4 Unentgeltlichkeit von Informationen
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Soweit das HIKrG die Erteilung von Informationen für Verbraucher vorsieht, sind diese unentgeltlich zu erteilen. Gemeint sind nicht nur die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Informationen (§§ 6-8, 10, 14, 29), sondern auch sämtliche für den Verbraucher im HIKrG vorgesehenen Informationen, zB während des aufrechten Vertrages (§§ 16, 17, 24). Das Gesetz sieht also ein mehrstufiges Informationsmodell vor, welches für den Kreditnehmer expressis verbis unentgeltlich ist. In einem eigenen Kapitel wird dieses mehrstufige Informationssystem näher erklärt, inklusive der verschiedenen Zeitpunkte, zu denen die Informationen erteilt werden müssen.
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Art 8 WIKrRL verlangt anders als § 4 HIKrG nicht das unentgeltliche „Erteilen“ von Informationen, sondern eine unentgeltliche „Bereitstellung“ von Informationen. Es ergibt aber wenig Sinn, die Unentgeltlichkeit nur an jene Informationen zu knüpfen, welche nach dem Wortlaut der WIKrRL bereitzustellen sind. Ebenso wenig Sinn ergibt es, die Unentgeltlichkeit des HIKrG nur an zu erteilende Informationen zu knüpfen. In weiten Teilen wirkt es so, als würden diese...