Suchen Kontrast Hilfe
HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
König

HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

Kommentar

1. Aufl. 2026

Print-ISBN: 978-3-7073-5436-2

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
König - HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz

§ 4 Unentgeltlichkeit von Informationen

Maria König

Tabelle in neuem Fenster öffnen
Gesetzliche Grundlagen
WIKrRL
VKrRL
Unentgeltlichkeit von Informationen
§ 4
Art 8
-
-

1

Soweit das HIKrG die Erteilung von Informationen für Verbraucher vorsieht, sind diese unentgeltlich zu erteilen. Gemeint sind nicht nur die vor Vertragsabschluss zu erteilenden Informationen (§§ 6-8, 10, 14, 29), sondern auch sämtliche für den Verbraucher im HIKrG vorgesehenen Informationen, zB während des aufrechten Vertrages (§§ 16, 17, 24). Das Gesetz sieht also ein mehrstufiges Informationsmodell vor, welches für den Kreditnehmer expressis verbis unentgeltlich ist. In einem eigenen Kapitel wird dieses mehrstufige Informationssystem näher erklärt, inklusive der verschiedenen Zeitpunkte, zu denen die Informationen erteilt werden müssen.

2

Art 8 WIKrRL verlangt anders als § 4 HIKrG nicht das unentgeltliche „Erteilen“ von Informationen, sondern eine unentgeltliche „Bereitstellung“ von Informationen. Es ergibt aber wenig Sinn, die Unentgeltlichkeit nur an jene Informationen zu knüpfen, welche nach dem Wortlaut der WIKrRL bereitzustellen sind. Ebenso wenig Sinn ergibt es, die Unentgeltlichkeit des HIKrG nur an zu erteilende Informationen zu knüpfen. In weiten Teilen wirkt es so, als würden diese...

Daten werden geladen...