HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 14 Standards für Beratungsdienstleistungen
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Gesetzliche Grundlagen | ||||
WIKrRL | VKrRL | |||
Standards für Beratungsdienstleistungen | § 14 | Art 4 Z 21, Art 7, Art 22; ErwGr 63-65 | - | - |
1
Auch diese Bestimmung findet keine Entsprechung im VKrG und ist daher neu. Meines Erachtens sollte diese besser weiter nach vorne ins HIKrG eingereiht werden, weil es sich hier ebenfalls um Informationspflichten handelt, welche sogar laut Gesetzestext in Form von zusätzlichen vorvertraglichen Informationen erteilt werden können; dies ist aber eine vernachlässigbare, rein kosmetische Kritik.
2
§ 14 HIKrG gilt für denjenigen, der die Leistung erbringt, nämlich den Kreditvermittler, aber auch für den Kreditgeber selbst. Da das ESIS-Merkblatt sowohl eine Variante mit als auch ohne Beratungsdienstleistungen vorsieht, steht es zweifelsohne jedem Kreditinstitut frei - wohl sogar differenziert nach Kundengruppen - zu entscheiden, ob es Beratungsdienstleistungen anbieten will oder nicht.
3
Unter Beratungsdienstleistungen - auch bekannt als „Finanzierungsberatung“ - versteht man die Erteilung individueller Empfehlungen an einen Verbraucher in Bezug auf Geschäfte im Zusammenhang mit Kreditverträgen oder kurz: „das Anbieten von Beratung in Form einer individuel...