HIKrG | Hypothekar- und Immobilienkreditgesetz
1. Aufl. 2026
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§ 26 Anwendbare Bestimmungen
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Dasselbe Regelungskonstrukt wie hier findet sich bereits im § 25 VKrG. Es werden nämlich zunächst Vorschriften für Kreditverträge im engeren Sinn statuiert und diese sodann auf Zahlungsaufschübe und Finanzierungshilfen erstreckt.
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Was auf den ersten Blick womöglich ein wenig befremdlich wirkt, hat seine Ursache darin, dass sowohl der VKrRL als auch der WIKrRL ein anderer (und vor allem weiterer) Kreditvertragsbegriff zugrunde liegt. Die WIKrRL fasst nämlich alle Formen von Kreditierungen (Darlehen, Aufschub, Finanzierungshilfe) unter dem Begriff „Kreditvertrag“ zusammen, während der österreichische § 988 ABGB „nur“ das entgeltliche Gelddarlehen erfasst.
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Diese Divergenz hinsichtlich des Begriffsverständnisses zum „Kreditvertrag“ musste der österreichische Gesetzgeber irgendwie überbrücken, um eine richtlinienkonforme Umsetzung zu gewährleisten. Er entschied sich letztlich, genau denselben Weg zu gehen wie beim VKrG, weshalb die damals bereits vorhandenen (und bekannten) Inkonsistenzen auch im Rahmen des HIKrG weiter bestehen bleiben. Konkret wurden die Bestimmungen der §§ 5-25 HIKrG [2. Abschnitt], welche...