Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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S. 554 2. Erfordernisse
§ 84
In jedem Grundbuchsgesuch sind das Grundbuchsgericht, bei dem es zu überreichen ist, sowie der Vor- und Zuname, der Stand und Wohnort des Antragstellers und der Personen, die von der Erledigung zu verständigen sind, und wenn sie juristische Personen (Körperschaften usw.) sind, die ihnen zukommenden Benennungen anzugeben.
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In jedem Grundbuchsgesuch, das als solches ausdrücklich zu bezeichnen ist (vgl § 58 Abs 1 Geo), ist das Gericht, bei dem es zu überreichen ist, mit der amtlichen Bezeichnung zu benennen, wobei sich aus der Benennung des Gerichts gewöhnlich auch schon der Ort des Sitzes des Gerichts ergibt. Weiters muss der Kopf des Gesuchs (bei der Unterschrift oder an anderer Stelle) den Vor- und Zunamen, den Stand (Beruf) und Wohnort (nicht nur Aufenthalts-...