Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Grundbuchseinlagen, § 2
S. 44 § 2
(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.
(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:
der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;
der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.
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Das Hauptbuch wird idR nach dem Realfoliensystem geführt, sodass jeder als rechtliche Einheit zu behandelnden Liegenschaft (Grundbuchskörper; § 5, 7 AllgGAG) eine Grundbuchseinlage entspricht (§§ 2 und 3 GBG; § 2, 4, 6 bis 12 AllgGAG). Die Möglichkeit abgesonderter Eigentums- und Lastenblätter bestand bei (nur bereits bestehendem) materiell geteiltem Eigentum (§ 6 Abs 2 AllgGAG; § 6 Abs 2 AllgGAG ist allerdings durch § 18 Abs 1 GUG, wonach abgesonderte Eigentumsund Lastenblä...