Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Beginn, Berechnung und Erstreckung der Fristen, § 81

S. 549 4. Fristen

§ 81

(1) Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung.

(2) Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden.

(3) Diese Fristen lassen, mit Ausnahme der Frist zur Rechtfertigung einer Vormerkung (§ 43) und der Frist zur Beibringung der Originalurkunde (§ 88) oder der Übersetzung (§ 89), keine Erstreckung zu.

1

Im Grundbuchsverfahren werden die Tage des Postlaufes, anders als zB in der ZPO, nicht abgerechnet. Dies bedeutet, dass zB ein Rekurs innerhalb der Rekursfrist bei Gericht einlangen muss. Es genügt daher nicht, wenn er innerhalb der Rekursfrist zur Post gegeben wurde. Diese Regelung erschien auf Grund des Vertrauensgrundsatzes (§ 7 GBG und § 1500 ABGB) erforderlich. Die Fristen nach dem GBG (Rekursfristen) wurden daher auch länger bemessen (30, 60 und 90 Tage). Eine Fristerstreckung ist ausgeschlossen.

2

Gem Art 5 des Europäischen Übereinkommens (Text bei Kodek in Kodek, Liegenschaftsrecht § 81 GBG) über die Berechnung von Fristen, BGBl 1983/254, das gem Art 1 Abs 1 ua au...

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