Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Eintragung der Rechte des Vormannes, § 78

S. 547 § 78

Wenn der, an den eine Liegenschaft oder ein bücherliches Recht außerbücherlich gelangt ist, darauf ein Recht, das Gegenstand der öffentlichen Bücher ist, einem anderen eingeräumt hat, kann letzterer die Eintragung der Rechte seines Vormannes verlangen.

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Derjenige, der ein bücherliches Recht auf eine Liegenschaft oder auf ein bücherliches Recht außerbücherlich erworben hat, kann um die Eintragung der Rechte dessen, der ihm dieses Recht eingeräumt hat, wenn dieser die Eintragung noch nicht erwirkt hat, ansuchen (RdW 1996, 199; NZ 1996, 143). Voraussetzungen hiezu sind, dass der Verpflichtete eine Liegenschaft oder ein schon bücherlich eingetragenes Recht außerbücherlich erworben und seine Eintragung noch nicht erwirkt hat und dass er selbst, nicht sein Vormann, einem Dritten auf diese Liegenschaft oder auf dieses Recht ein Recht eingeräumt hat. Anders als bei der Sprungeintragung nach § 22 GBG geht es bei § 78 um den Erwerb anderer eintragungsfähiger Rechte (Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 78 GBG Rz 4). Zur Eintragung der Rechte des Vormannes müssen die hiezu erforderlichen (mit der Aufsandungserklärung versehenen) Erwerbsurkunden vorliegen (Gl...

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