Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Zuständigkeit des Grundbuchsgerichtes, § 75

S. 534 DRITTES HAUPTSTÜCK

VON DEM VERFAHREN IN GRUNDBUCHSSACHEN

Erster Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

1. Zuständigkeit und Verfahrensart

§ 75

(1) Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet.

(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen.

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§ 118 JN lautet:

Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher

Zur Anlegung und Führung der öffentlichen Bücher, für die das Allgemeine Grundbuchsgesetz 1955 gilt, sind nach der Lage der unbeweglichen Sachen zuständig:

  1. bei unbeweglichen Sachen, die Gegenstand der Landtafeln sind,

    1. das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz für Steiermark,

    2. das Bezirksgericht Klagenfurt für Kärnten,

    3. das Bezirksgericht Linz für Oberösterreich,

    4. das Bezirksgericht Innere Stadt Wien für Wien, Niederösterreich und...

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