Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage, § 60
S. 490
5. Anmerkung der Aufkündigung und der Hypothekarklage
§ 60
(1) Die Anmerkung einer gerichtlich oder notariell beurkundeten Aufkündigung einer Hypothekarforderung sowie die Anmerkung einer Hypothekarklage ist auf Begehren des Gläubigers vom Grundbuchsgericht zu bewilligen, wenn der, gegen den die Aufkündigung oder die Klage gerichtet ist, als Eigentümer der verpfändeten Liegenschaft eingetragen, und die Anhängigkeit der Hypothekarklage ausgewiesen ist.
(2) Die Anmerkung der Hypothekarklage kann auch vom Prozeßgericht sofort bewilligt werden.
(3) Eine solche Anmerkung hat zur Folge, daß die Aufkündigung oder die Klage ihre Wirksamkeit auch gegen jeden späteren Eigentümer des Pfandes äuß...