Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Löschung einer Hypothekarforderung mit Afterpfandrechten, § 51

S. 436 § 51

(1) Wenn auf einer Hypothekarforderung zur Zeit, als ihre Löschung begehrt wird, noch Afterpfandrechte haften, darf die Löschung der Forderung nur mit dem Beisatz bewilligt werden, daß ihre Rechtswirkung in Ansehung der Afterpfandrechte erst mit deren Löschung einzutreten hat.

S. 437 (2) Weitere Eintragungen auf diese Hypothekarforderung dürfen, wenn die Löschung einverleibt worden ist, nicht mehr bewilligt werden; ist die Löschung bloß vorgemerkt worden, so können diese nur mit der Rechtswirkung des § 50 erfolgen.

1

Ein Pfandrecht an Rechten ist auch das Pfandrecht am Pfandrecht (Afterpfandrecht; § 454 ABGB). Es umfasst das erste Pfandrecht und das dadurch gesicherte Forderungsrecht. Das Afterpfandrecht an Hypotheken (Afterhypothek) wird bei der Hypothek einverleibt. § 51 GBG ist nicht nur auf Hypotheken, sondern auch auf andere bücherliche Rechte (etwa ein verpfändetes Fruchtgenussrecht: ecolex 2007/139, 338 = EvBl 2007/82, 459 = RZ 2007/EÜ 230, 124 = Zak 2007/195, 113 = immolex 2007/112; RpflSlgG 3017) anwendbar (RPflSlgG 2592 mwN; bbl 1998/177 = ÖBA 1998/743 = NZ 1999, 408 = GBSlg 430). § 51 trägt dem Grundsatz Rechnung, da...

Daten werden geladen...