Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage, § 43

S. 428 § 43

(1) Die Frist zur Erhebung der Rechtfertigungsklage ist in dem Vormerkungsbeschluß auszudrücken. Sie kann aus erheblichen Gründen verlängert werden.

(2) Das Fristgesuch ist bei dem Grundbuchsgericht zu überreichen und nach der Zivilprozeßordnung zu behandeln.

1 S. 429

Geht man davon aus, dass bei In-Kraft-Treten des GBG die ZPO noch gar nicht existierte, müsste die Erheblichkeit der Gründe für eine Erstreckung der Frist ausschließlich nach Grundbuchsrecht beurteilt werden und unter Berücksichtigung des § 43 Abs 2 lediglich für die formelle Behandlung der Fristgesuche wären die Grundsätze der ZPO (§§ 123 bis 129) anzuwenden. Das würde bedeuten, dass für die Frage, ob die im Erstreckungsantrag angeführten Gründe die Fristverlängerung rechtfertigen, die Prinzipien des GBG maßgebend sind, während nach den Bestimmungen der ZPO zu beurteilen ist, dass der Antrag vor Ablauf der zu verlängernden Frist eingebracht werden muss, dass über den Antrag ohne mündliche Verhandlung und allenfalls nach Einvernehmung des Gegners zu entscheiden ist, dass die Gründe für die Fristverlängerung glaubhaft zu machen sind und dass bei Verlängerung der Frist ...

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