Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Arten der Rechtfertigung, § 41
S. 424 § 41
Die Rechtfertigung erfolgt:
auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten Erklärung dessen, gegen den die Vormerkung bewirkt worden ist;
in den Fällen des § 38 durch den Ausweis über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit des vorgemerkten gerichtlichen Erkenntnisses oder durch das rechtskräftige Erkenntnis der zuständigen Behörde, die über den Bestand des sichergestellten Anspruches zu entscheiden hat;
durch ein von dem zuständigen Gericht im Prozeßwege gefälltes Erkenntnis gegen die Person, wider die die Vormerkung erwirkt worden ist.
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Die Rechtfertigung der Vormerkung erfolgt auf Grund der vom Vormerkungsgegner ausgestellten einv...