Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Arten der Rechtfertigung, § 41

S. 424 § 41

Die Rechtfertigung erfolgt:

  1. auf Grund einer zur Einverleibung geeigneten Erklärung dessen, gegen den die Vormerkung bewirkt worden ist;

  2. in den Fällen des § 38 durch den Ausweis über den Eintritt der Exekutionsfähigkeit des vorgemerkten gerichtlichen Erkenntnisses oder durch das rechtskräftige Erkenntnis der zuständigen Behörde, die über den Bestand des sichergestellten Anspruches zu entscheiden hat;

  3. durch ein von dem zuständigen Gericht im Prozeßwege gefälltes Erkenntnis gegen die Person, wider die die Vormerkung erwirkt worden ist.

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Die Rechtfertigung der Vormerkung erfolgt auf Grund der vom Vormerkungsgegner ausgestellten einverleibungsfähigen Urkunde (§ 41 lit a), in der die Aufsandungserklärung durch die Erklärung ersetzt werden kann, dass die Vormerkung gerechtfertigt sei, oder des Nachweises der Vollstreckbarkeit des der Vormerkung zugrunde gelegenen, nicht rechtskräftig gewesenen Urteils, der sonstigen gerichtlichen oder behördlichen Akte (§ 41 lit b), durch Anmerkung der Rechtfertigung, ohne dass die übrigen Eintragungsvoraussetzungen neuerlich geprüft werden (SZ 64/179 = JBl 1992, 315 = NZ 1992, 115) und ohne neuerliche Vorla...

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