Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Gerichtliche Erkenntnisse oder behördliche Verfügungen, § 38

S. 418 § 38

Die Vormerkung findet statt:

  1. auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind;

  2. auf Grund gerichtlicher Verfügungen, wodurch die Vormerkung als Exekution zur Sicherstellung bewilligt wird;

  3. auf Grund des Einschreitens öffentlicher Behörden in Fällen, wenn diese nach ihrem Wirkungskreise berufen sind, von Amts wegen die pfandweise Sicherstellung von Ansprüchen des Bundes oder eines Landes zu verfügen.

1 S. 419

§ 38 GBG enthält aufgrund der klaren Formulierung des Gesetzestextes eine taxative Aufzählung jener öffentlichen Urkunden, auf Grund deren die Vormerkung erfolgen kann. Gem § 38 lit a GBG kann auf Grund gerichtlicher Erkenntnisse erster oder höherer Instanz, durch die das dingliche Recht zwar unbedingt zugesprochen oder abgesprochen wird, die aber noch nicht in Rechtskraft erwachsen sind, die Vormerkung des dinglichen Rechts bewilligt werden (NZ 1998, 156 = RdW 1998, 70; Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 38 GBG Rz 2 mwN). Darauf, ob die Voraussetzungen einer Exekution zur Sicherstellung oder

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