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Grundbuchsrecht

2. Aufl. 2010

ISBN: 978-3-7073-1304-8

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Grundbuchsrecht (2. Auflage)

Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrecht, § 37

S. 418 § 37

Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind.

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Für die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechts ist erforderlich, dass sowohl der Bestand des Rechts als auch die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind (dazu Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 37 Rz 2 mwN). Die Bescheinigung eines Rechtsgrunds ist nicht erforderlich, weil § 26 Abs 2 GBG einen gültigen Rechtsgrund nur bei dinglichen Rechten verlangt. Im Gegensatz zur Vormerkung dinglicher Rechte muss bei der Vormerkung der in § 37 GBG genannten Rechte die Einwilligung zur Eintragung bescheinigt (iSd § 274 ZPO) sein.

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