Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrecht, § 37
S. 418 § 37
Die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechtes findet nur dann statt, wenn sowohl der Bestand des Rechtes als die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind.
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Für die Vormerkung des Wiederkaufs-, Vorkaufs- und Bestandrechts ist erforderlich, dass sowohl der Bestand des Rechts als auch die Einwilligung zur Eintragung hinlänglich bescheinigt sind (dazu Verweijen in Kodek, Grundbuchsrecht § 37 Rz 2 mwN). Die Bescheinigung eines Rechtsgrunds ist nicht erforderlich, weil § 26 Abs 2 GBG einen gültigen Rechtsgrund nur bei dinglichen Rechten verlangt. Im Gegensatz zur Vormerkung dinglicher Rechte muss bei der Vormerkung der in § 37 GBG genannten Rechte die Einwilligung zur Eintragung bescheinigt (iSd § 274 ZPO) sein.
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