Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

Eintragung nach dem Eigentümer, § 21

S. 323 4. Bücherlicher Vormann

§ 21

Eintragungen sind nur wider den zulässig, der zur Zeit des Ansuchens als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechtes, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, im Grundbuch erscheint oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird.

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Die Bewilligung eines Bucheintrags (§ 8 GBG; also auch einer Anmerkung: SZ 20/70) ist grundsätzlich nur dann zulässig, wenn derjenige, wider den die Eintragung erfolgen soll, zur Zeit des Ansuchens (RPflSlg 180) als Eigentümer der Liegenschaft oder des Rechts, in Ansehung deren die Eintragung erfolgen soll, bereits eingetragen ist oder doch gleichzeitig als solcher einverleibt oder vorgemerkt wird (Prinzip des bücherlichen Vormanns; RPflSlgG 180; Kodek in Kodek, Grundbuchsrecht § 21 GBG Rz 1 mwN; WoBl 2008/62, 177). Ob dem Eingetragenen das Recht auch wirklich zusteht, ist bedeutungslos (NZ 1951, 62 = NZ 1952, 158); es genügt die Tatsache, dass er im Grundbuch eingetragen ist. Das Grundbuchsgericht hat anlässlich einer Eintragung nicht als Vorfrage zu prüfen, ob der Grundbuchsstand noch richtig ist oder ein außerbücherlicher Rechtsübergang stattgefunden hat (Zak 20...

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