Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Dienstbarkeiten und Reallasten, § 12
S. 172 b) der Dienstbarkeiten und Reallasten:
§ 12
(1) Bei Dienstbarkeiten und Reallasten muß Inhalt und Umfang des einzutragenen Rechtes möglichst bestimmt angegeben werden; einer Angabe des Geldwertes bedarf es nicht.
S. 173 (2) Sollen Dienstbarkeiten auf bestimmte räumliche Grenzen beschränkt sein, so müssen diese genau bezeichnet werden.
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Rz
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Allgemeines
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1
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Dienstbarkeiten
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2
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Verbücherung
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7
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Vermögensbestandteil
... |