Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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Eigentum einzelner Bestandteile, § 11
S. 172 § 11
Eintragungen zur Erwerbung des Eigentums einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zulässig.
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Gem § 3 Abs 1 GBG ist jeder Grundbuchskörper als ein Ganzes zu behandeln, sein Umfang kann nur durch die bücherliche Ab- und Zuschreibung von einzelnen Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen (Grundstücken, Grundflächen) geändert werden (§ 3 Abs 2 GBG). Demgemäß bestimmt auch § 11 GBG, dass Eintragungen zur Erwerbung des Eigentums einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers nur nach den Bestimmungen des LiegTeilG (durch Ab- und Zuschreibung) zulässig sind. Nach § 74 Abs 1 GBG ist die Abschreibung des Bestandteils eines Grundbuchskörpers und seine Zuschreibung zu einem anderen Grundbuchskörper oder die Eröffnung einer neue...