Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

23. Checkliste S. 1406

Beachten Sie vor allem folgende Punkte, um die Abweisung eines Grundbuchsgesuches bzw ein allfälliges Verbesserungsverfahren nach § 82a GBG zu vermeiden. Abweisungsgründe ergeben sich auch aus § 94 GBG.

Allgemeine Erfordernisse von Grundbuchsurkunden

  • Urkunden müssen gemäß § 27 Abs 1 GBG frei von sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird. Daher sind Radierungen, Verbesserungen und Zusätze an wesentlichen Stellen der Urkunde unzulässig, wenn dadurch Zweifel entstehen könnten, ob sie nachträglich hinzugefügt worden sind. Vor allem Radierungen bei den Grundstücksnummern, Einlagezahlen oder der Namensschreibweise sind daher zu vermeiden.

  • Bestehen die Urkunden aus mehreren Bogen, müssen sie nach § 27 Abs 1 GBG so geheftet sein, dass kein Bogen unterschoben werden kann. Empfehlenswert ist das Binden mit einem Bindfaden oder einem Klebeband. Es ist nicht ausreichend, wenn mehrere Blätter mit einer Metallklammer ohne Siegel zusammengehalten werden.

  • Bei Ehepakten sowie bei Kauf-, Tausch-, Renten- und Darlehensverträgen zwischen Ehegatten bedarf es eines Notariatsaktes (§ 1 NotaktsG).

  • Bei Rechtsgeschäften, die von Behörden oder Gerichten genehmigt wurden, muss auch die Rechtskraftbestä...

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