Grundbuchsrecht
2. Aufl. 2010
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23. Checkliste S. 1406
Beachten Sie vor allem folgende Punkte, um die Abweisung eines Grundbuchsgesuches bzw ein allfälliges Verbesserungsverfahren nach § 82a GBG zu vermeiden. Abweisungsgründe ergeben sich auch aus § 94 GBG.
Allgemeine Erfordernisse von Grundbuchsurkunden
Urkunden müssen gemäß § 27 Abs 1 GBG frei von sichtbaren Mängeln sein, durch die ihre Glaubwürdigkeit geschwächt wird. Daher sind Radierungen, Verbesserungen und Zusätze an wesentlichen Stellen der Urkunde unzulässig, wenn dadurch Zweifel entstehen könnten, ob sie nachträglich hinzugefügt worden sind. Vor allem Radierungen bei den Grundstücksnummern, Einlagezahlen oder der Namensschreibweise sind daher zu vermeiden.
Bestehen die Urkunden aus mehreren Bogen, müssen sie nach § 27 Abs 1 GBG so geheftet sein, dass kein Bogen unterschoben werden kann. Empfehlenswert ist das Binden mit einem Bindfaden oder einem Klebeban...