Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

20. Urkundenhinterlegungsgesetz S. 1270

Bundesgesetz vom über die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken (Urkundenhinterlegungsgesetz – UHG)

BGBl 1974/326 idF BGBl I 2008/100 und BGBl I 2009/52

Nicht amtliche Gesetzesübersicht

I. Vorschriften für nicht verbücherte Liegenschaften und Bauwerke § 1 bis 20a

II. Vorschriften für den Fall der Vernichtung von Grundbüchern § 21 bis 34

III. Schluß- und Übergangsbestimmungen § 35 bis 40

I. Abschnitt
Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke

§ 1.

(1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen

  1. durch Hinterlegung

    1. die in den § 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;

    2. Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;

    3. Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);

    4. Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB);

    5. Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB);

  2. durch Einreihung

    1. Abschriften der Protokolle über die pfandweise Beschreibung nach den § 90 und 134 EO, Ausfertigun...

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