Grundbuchsrecht
1. Aufl. 2010
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20. Urkundenhinterlegungsgesetz S. 1270
Bundesgesetz vom über die gerichtliche Hinterlegung und Einreihung von Urkunden über Rechte an nichtverbücherten Liegenschaften und an Bauwerken (Urkundenhinterlegungsgesetz – UHG)
BGBl 1974/326 idF BGBl I 2008/100 und BGBl I 2009/52
Nicht amtliche Gesetzesübersicht
I. Vorschriften für nicht verbücherte Liegenschaften und Bauwerke § 1 bis 20a
II. Vorschriften für den Fall der Vernichtung von Grundbüchern § 21 bis 34
III. Schluß- und Übergangsbestimmungen § 35 bis 40
I. Abschnitt
Vorschriften für nichtverbücherte Liegenschaften und für Bauwerke
§ 1.
(1) In die Sammlung der bei Gericht hinterlegten und eingereihten Liegenschafts- und Bauwerksurkunden werden aufgenommen
durch Hinterlegung
die in den § 434 bis 437, 451 und 481 ABGB bezeichneten Urkunden;
Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Reallasten;
Urkunden über den Erwerb und die Übertragung von Bestandrechten (§ 1095 ABGB);
Urkunden über den Erwerb von Wiederkaufsrechten und von Vorkaufsrechten (§§ 1070 und 1073 ABGB);
Urkunden über Belastungs- und Veräußerungsverbote (§ 364c ABGB);
durch Einreihung