Grundbuchsrecht
1. Aufl. 2010
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19. Teilzeitnutzungsgesetz S. 1261
Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz – TNG)
BGBl I 1997/32 idF BGBl I 2001/98
Nicht amtliche Gesetzesübersicht
Geltungsbereich § 1
Begriffsbestimmungen § 2
Informationsschrift § 3
Form und Mindestinhalte von Nutzungsverträgen § 4
Vertragssprache § 5
Rücktrittsrecht § 6
Annahme von Zahlungen des Erwerbers § 7
Kreditweise Aufbringung des Entgelts § 8
Zusammenhängende Verträge § 9
Grundbücherliche Sicherung § 10
Nutzungsverträge mit Auslandsbezug § 11
Strafbestimmungen § 12
Inkrafttreten § 13
Vollziehung § 14
Geltungsbereich
§ 1.
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Verträge, mit denen ein Verbraucher von einem Unternehmer (§ 1 KSchG) Teilzeitnutzungsrechte erwirbt.
(2) Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Erwerbers Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsehen, sind sie unwirksam.
1
Siehe Fellner, Time-sharing in Österreich, NZ 1997, 276; Maybäck, Timesharing: Probleme des neuen Teilnutzungsrechts, wbl 1997, 221.
Begriffsbestimmungen
§ 2.
(1) Teilzeitnutzungsrecht ist das für ...