Grundbuchsrecht

1. Aufl. 2010

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Grundbuchsrecht (1. Auflage)

19. Teilzeitnutzungsgesetz S. 1261

Bundesgesetz über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an unbeweglichen Sachen (Teilzeitnutzungsgesetz – TNG)

BGBl I 1997/32 idF BGBl I 2001/98

Nicht amtliche Gesetzesübersicht

Geltungsbereich § 1

Begriffsbestimmungen § 2

Informationsschrift § 3

Form und Mindestinhalte von Nutzungsverträgen § 4

Vertragssprache § 5

Rücktrittsrecht § 6

Annahme von Zahlungen des Erwerbers § 7

Kreditweise Aufbringung des Entgelts § 8

Zusammenhängende Verträge § 9

Grundbücherliche Sicherung § 10

Nutzungsverträge mit Auslandsbezug § 11

Strafbestimmungen § 12

Inkrafttreten § 13

Vollziehung § 14

Geltungsbereich
§ 1.

(1) Dieses Bundesgesetz gilt für Verträge, mit denen ein Verbraucher von einem Unternehmer (§ 1 KSchG) Teilzeitnutzungsrechte erwirbt.

(2) Andere Vorschriften, die für den Erwerber günstiger sind, bleiben unberührt. Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Erwerbers Abweichungen von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorsehen, sind sie unwirksam.

1

Siehe Fellner, Time-sharing in Österreich, NZ 1997, 276; Maybäck, Timesharing: Probleme des neuen Teilnutzungsrechts, wbl 1997, 221.

Begriffsbestimmungen
§ 2.

(1) Teilzeitnutzungsrecht ist das für ...

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